BMF - IV C 1 -S 1980-1/10/10009

Änderung des Investmentsteuergesetzes im Rahmen des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes; Regelungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes anzuwenden sind

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz beschlossen. In Artikel 9 des Gesetzentwurfs (Änderung des Investmentsteuergesetzes) sind zwei Regelungen enthalten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden sind.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung folgender Regelungen:

1. § 18 Absatz 19 InvStG: Übergangsregelung beim Kapitalertragsteuerabzug für Grundstückserträge

In § 18 Absatz 19 InvStG wird klargestellt, dass die depotführenden Stellen den Steuerabzug für Erträge aus inländischen Grundstücken noch so lange nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a InvStG vorzunehmen haben, bis der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl 2010 I Seite 1768) eingeführte Steuerabzug durch die Investmentgesellschaft nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG anzuwenden ist. Dieser gilt erstmals für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen.

Im Jahressteuergesetz 2010 wurde die Steuerabzugsverpflichtung für Erträge aus inländischen Grundstücken auf die inländischen Investmentgesellschaften verlagert, um einen umfassenden Kapitalertragsteuerabzug für diese Erträge sicherzustellen. Die bei ausgeschütteten Grundstückserträgen bisher zum Steuerabzug verpflichteten inländischen depotführenden Stellen wurden hiervon für Erträge, die dem Anleger ab dem 14. Dezember 2010 (Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010) zufließen oder als zugeflossen gelten, befreit.

Die Abzugsverpflichtung der inländischen Investmentgesellschaften wurde erstmals für Erträge vorgesehen, die in Geschäftsjahren der Investmentvermögen erzielt werden, die nach dem beginnen. Dieser zeitliche Vorlauf berücksichtigt die erforderlichen Umstellungsarbeiten bei den inländischen Investmentgesellschaften. Durch das Abstellen auf den Zuflusszeitpunkt einerseits und den Beginn des Geschäftsjahres andererseits ergibt sich jedoch eine nicht beabsichtigte Lücke beim Kapitalertragsteuerabzug auf inländische Grundstückserträge.

Durch die Ergänzung der Sätze 7 und 8 in § 18 Absatz 19 InvStG wird das redaktionelle Versehen korrigiert, so dass die Steuerabzugsverpflichtung der inländischen depotführenden Stellen und der inländischen Investmentgesellschaft solange aufrechterhalten wird, bis lückenlos der Steuerabzug durch die Investmentgesellschaften eingreift.

2. § 18 Absatz 21 InvStG: Einschränkung des Erstattungsverfahrens nach § 11 Absatz 2 Satz 2 InvStG

Nach dem neuen § 18 Absatz 21 InvStG wird das Erstattungsverfahren nach § 11 Absatz 2 Satz 2 InvStG eingeschränkt und die Kapitalertragsteuererstattung durch die Depotbank für vom Investmentvermögen bezogene Dividendenerträge in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum nur zugelassen, wenn die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses auch im zivilrechtlichen Eigentum des Investmentvermögens stehen.

Die Regelung ist erforderlich, um weitere missbräuchliche steuerliche Gestaltungen bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verhindern. Aktuelle Informationen haben gezeigt, dass in 2011 voraussichtlich mit erheblichen Steuerausfällen zu rechnen ist. Gerade Investmentfonds werden augenscheinlich für den Zweck gegründet, sich ungerechtfertigte Steuervorteile in ganz erheblicher Höhe zu verschaffen.

Mit der Regelung wird die Kapitalertragsteuererstattung in den Fällen endgültig ausgeschlossen, in denen das Investmentvermögen eine Aktie vor dem Ausschüttungsstichtag im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäfts erwirbt und erst nach dem Ausschüttungsstichtag durch das Erfüllungsgeschäft übereignet bekommt. Damit werden die dargestellten Leerverkaufsgestaltungen verhindert. Die Regelung trifft aber auch normale Kaufvorgänge über den Dividendenstichtag, bei denen keine Steuergestaltung vorliegt. Diese Konsequenz muss aber hingenommen werden, weil es keine alternative Lösung gibt, welche die aufgezeigten Steuergestaltungen verhindern kann. Die Investmentfonds können sich aber auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses über den Regierungsentwurf auf die Sachlage einstellen, indem sie kurz vor dem Dividendenstichtag keine Käufe mehr tätigen; damit würde auch kein steuerlicher Nachteil eintreten. Sollte sich die Depotbank nicht an das Erstattungsverbot halten, haftet sie nach § 44b Absatz 6 Satz 2 EStG.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 -S 1980-1/10/10009
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.1.1-17/5 St32


Fundstelle(n):
DB 2011 S. 143 Nr. 3
DStR 2011 S. 78 Nr. 2
DStZ 2011 S. 55 Nr. 3
EStB 2011 S. 150 Nr. 4
FR 2011 S. 94 Nr. 2
StB 2011 S. 16 Nr. 1
WPg 2011 S. 132 Nr. 3
GAAAD-58450