Anschaffung von Förderbändern, Schmelzbehältern und Fünfwalzwerk als einheitliche Maßnahme
bei Mitnahmeeffekten trotz grundsätzlicher Erfüllung der Voraussetzungen keine Investitionszulage 2007
Leitsatz
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben ist die Summe von in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die der Erlangung der unter § 2 Abs.
3 InvZulG genannten Ziele dienen, also eine Mehrzahl von Anschaffungs- und Herstellungsakten beweglicher Wirtschaftsgüter,
die mit einem der dort genannten Tatbestände in einem unmittelbaren räumlichen, sowie technischen und funktionalen Zusammenhang
stehen.
2. Eine Betriebsstättenerweiterung setzt eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert
und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Ausbringungsmenge/-ergebnis
= Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern.
3. Die Anschaffung eines Fünfwalzwerks, von Transportbändern und zwei Schmelzbehältern wurden im Streitfall angesichts des
technischen, funktionellen, räumlichen und enge zeitlichen Zusammenhangs als einheitliches Erstinvestitionsvorhaben angesehen.
4. Das erst am verkündete Investitionszulagegesetz 2007 kann im Streitfall für die Investitionsgrundentscheidung
vom Frühjahr 2006, die Produktionslinie zu modernisieren und zu erweitern, nicht (mit-) ursächlich gewesen sein. Damit würde
eine Gewährung der Investitionszulage den Förderzweck, einen Unternehmer zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu veranlassen,
nicht erfüllen, es träte ein bloßer Mitnahmeeffekt ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2115 Nr. 24 VAAAD-58445
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.