In einem Anfechtungsverfahren bzgl. eines Haftungsbescheides genügt es für die Benennung des Klagegegenstandes, wenn für das
Gericht aus einer Vorab-Kurzbegründung der Klage erkennbar ist, dass der Kläger den Bescheid dem Grunde nach angreift und
dessen vollständige Aufhebung begehrt. Eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist ist dann hinfällig.
Wird ein Haftungsbescheid während des Klageverfahrens ersetzt, wird der neue Bescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung einer einmaligen Stellungnahmefrist entsprechend § 355 Abs. 1 AO. Eine Frist
von zwei Wochen genügt regelmäßig (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Fundstelle(n): SAAAD-58391
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