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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 12 | Besonderes Kirchgeld: Geltende Praxis bei glaubensverschiedenen Ehen ist verfassungsgemäß

Die geltende Praxis der Erhebung des sog. besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehepaaren, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist nach einem Beschluss des BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar.

Für Klarheit sorgt das Bundesverfassungsgericht auch, was die Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen angeht. Das besondere Kirchgeld ist danach mit dem Grundgesetz vereinbar. Aber zunächst sollten wir einmal die Begriffe klären. Wann man von einer glaubensverschiedenen Ehe spricht, ist vielleicht nicht jedem so präsent.

Bei der Kirchensteuer für Ehegatten sind drei Fallgruppen zu unterscheiden. Konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene und glaubensverschiedene Ehen. Bei einer glaubensverschiedenen Ehe ist nur ein Ehepartner Mitglied einer steuerberechtigten Kirche, der andere Ehegatte gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Oder er ist Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuern erhebt. Typisches Beispiel: Der Ehemann ist konfessionslos, die Ehefrau evangelisch oder katholisch. In diesem Fall wird die Kirchensteuer nach den Besteuerungsgrundlagen des Ehepartners erhoben, der der Kirche angehört. Hat dieser Ehegatte jedoch keine ode...