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Außensteuerrecht | Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen
Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb eines Versicherungsunternehmens im Sinne der Aktivitätsklausel des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG a. F. kann nach dem auch gegeben sein, wenn die ausländische Tochtergesellschaft durch einen Betriebsführungsvertrag ein anderes Unternehmen mit der Ausführung des Versicherungsgeschäfts betraut hat.
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG erfolgte für die Kapitalerträge der irischen Tochtergesellschaft in den Dublin Docks eines deutschen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nicht, weil die Tochtergesellschaft Versicherungsgeschäfte durchführte, wenngleich dies ausschließlich unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen einer Managementgesellschaft geschah.