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BMF 10.11.2010 IV B 3 -S 1301-NOR/0-04, NWB 51/2010 S. 4157

Doppelbesteuerung | DBA NOR: Schachtelprivileg

Dividenden i. S. von Art. 10 Abs. 3 DBA Norwegen sind bei dem deutschen Bezieher nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Satz 3 i. V. mit Satz 1 DBA Norwegen von der deutschen Besteuerung freizustellen. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Satz 3 i. V. mit Satz 1 DBA Norwegen, nach dem eine Besteuerung dieser Einkünfte aus norwegischen Quellen erfordert, dass sie „nach dem Abkommen im Königreich Norwegen besteuert werden können”, der Quellenstaat Norwegen aber nach Art. 10 Abs. 3 DBA Norwegen „keine Steuern auf Dividenden erheben” kann, steht dem nach dem nicht entgegen. Der Ausschluss des norwegischen Quellenbesteuerungsrechts bedeutet, dass das Königreich Norwegen nach diesem Abkommen nicht die nach Deutschland ausgeschütteten Schachteldividenden besteuern darf. In diesem Sinne wird in dem vergleichbaren Fall einer nac...