Erzeugung von Biogas in der Land- und Forstwirtschaft
Bezug:
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft betraut sind.
Soweit Land- und Forstwirte Biogasanlagen im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs betreiben, wird bisher in Anlehnung an die ertragsteuerliche Beurteilung (vgl. Tz. I.2 des BStBl 2006 I S. 248) die Biogasgewinnung noch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. des § 24 Abs. 2 S. 2 UStG beurteilt. Lediglich der Verkauf des mittels Blockheizkraftwerks gewonnenen Stroms unterliegt der Regelbesteuerung.
Mit BStBl 2010 I S. 1273, wird der Begriff des Nebenbetriebs i. S. d. § 24 Abs. 2 S. 2 UStG allein nach Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL ausgelegt. Ein Rückgriff auf die ertragsteuerliche Sichtweise unterbleibt ganz. Nach Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL sind Verarbeitungstätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt. Dabei ist Voraussetzung, dass der landwirtschaftliche Erzeuger im Wesentlichen aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Produktion stammende Erzeugnisse verwendet und das Enderzeugnis seinen land- und forstwirtschaftlichen Charakter nicht verliert (Abschn. 24.2. Abs. 2 S. 1 und 2 UStAE).
Das erzeugte Biogas hat nach der Intention der MwStSystRL seinen landwirtschaftlichen Charakter verloren. Die Lieferung von Biogas ist damit kein im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz. Er unterliegt nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.
Diese Regelung ist auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Dies hat bei Landwirten, die die Biogasgewinnung bisher im Rahmen der Landwirtschaft betrieben und nur die Stromgewinnung auf ein anderes Unternehmen (GbR o. ä.) ausgelagert haben, folgende Auswirkungen:
Der Landwirt kann auch die Biogasgewinnung auf das andere Unternehmen auslagern (z. B. durch Übertragung oder Verpachtung der Anlage). Eine Übertragung der Anlage ist in der Regel als Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) zu beurteilen. Sofern der Landwirt die Anlage an den anderen Unternehmer verpachtet, unterliegt diese Tätigkeit den allgemeinen Vorschriften des UStG (Abschn. 24.3. Abs. 6 und 7 UStAE). Künftig wird der Landwirt den Biogasanlagenbetreiber nur mehr mit Mais oder anderen Substraten (z. B. GPS-Substrat oder Gülle) beliefern. Diese Lieferungen unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung.
Soweit der Landwirt die Biogasgewinnung wie bisher im landwirtschaftlichen Betrieb fortführt, unterliegt die Erzeugung des Biogases und seine Lieferung an den anderen Unternehmer der Regelbesteuerung. Er hat für die Biogaslieferungen die Umsatzsteuer mit 19 % in der Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
7410.1.1-9/2
St33
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
EAAAD-58215