Kirchensteuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG an Religionsgemeinschaften, die in anderen EU-/EWR-Staaten ansässig sind
Bezug:
Sitzungen der Referatsleiter Einkommensteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 16. bis -ESt V/09 und vom 29. September bis -ESt IV/10
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ausschließlich Kirchensteuer an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts von § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG erfasst war, nicht mehr festgehalten.
Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind als Sonderausgabe nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG abziehbar. Hierzu wird auf die Auflistung der übrigen EU-/EWR-Staaten, die Kirchensteuer erheben (Stand: ), in der beigefügten Anlage verwiesen. Soweit Religionsgemeinschaften zwar in den aufgeführten EU-/EWR-Staaten ansässig, jedoch nicht in der Anlage aufgeführt sind, sind für die fiktive Einordnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die zuständigen Innen- oder Kultusbehörden einzubeziehen.
Dieses und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage:
Übersicht über EU-/EWR-Staaten, in denen Kirchensteuer im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG erhoben wird (Stand )
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EU-/EWR-Staat | Name der nationalen Kirchensteuer | Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften |
Dänemark | Kirkeskat | Evangelisch-lutherische Staatskirche – Folkekirken |
Finnland | Kirkollisvero/Kyrkoskatt | Evangelisch-lutherische und orthodoxe Staatskirche |
Zusatz des BayLfSt:
In Schweden wird keine der deutschen Kirchensteuer vergleichbare Abgabe erhoben, da es sich nach derzeitigem Kenntnisstand um freiwillige Kirchenbeitragsleistungen handelt, für die ggf. ein Spendenabzug im Rahmen des § 10b EStG in Betracht kommen kann.
Ebenso wenig mit der deutschen Kirchensteuer vergleichbar ist die in Island erhobene Kirchensteuer bzw. Kultursteuer, da sie auch von Steuerpflichtigen zu leisten ist, die keiner Religionsgemeinschaft angehören.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2221.1.1-33/2
St32
Fundstelle(n):
IStR 2011 S. 164 Nr. 4
UAAAD-58214