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Lexikon - Stand: 14.12.2010

Grundpfandrechte

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini

verbriefen Pfandrechte an Grundstücken. Erbringt der Zahlungspflichtige die Zahlungen nicht, kann der Inhaber des Grundpfandrechts die Zwangsvollstreckung des Grundstücks (Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung) betreiben, um an sein Geld zu kommen. Erscheinungsformen von G. sind Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Sie sind in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.