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Gezeichnetes Kapital
ist gemäß § 272 Abs. 1 HGB das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Ausstehende Einlagen auf das g. K. sind entweder auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen oder getrennt vom g. K. abzusetzen.