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Lexikon - Stand: 14.12.2010

Gewinn

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

(1) In der Kostenrechnung gilt: Betriebsgewinn gleich Differenz von Leistungen und Kosten.

(2) In der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung gilt: Unternehmensgewinn gleich Differenz von Ertrag und Aufwand.

(3) In der steuerlichen Erfolgsrechnung gilt:

Einnahmeüberschussrechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
=
steuerlicher Gewinn

Betriebsvermögensvergleich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Betriebsvermögen lfd. Jahr
Betriebsvermögen Vorjahr
=
steuerlicher Gewinn

Problem:

G. (Erfolg) ist kein eindeutiger Begriff; er ist erst dann klar umrissen, wenn die Art der jeweiligen Erfolgsrechnung genannt ist.