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Gewinn
(1) In der Kostenrechnung gilt: Betriebsgewinn gleich Differenz von Leistungen und Kosten.
(2) In der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung gilt: Unternehmensgewinn gleich Differenz von Ertrag und Aufwand.
(3) In der steuerlichen Erfolgsrechnung gilt:
Einnahmeüberschussrechnung:
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Betriebseinnahmen | |
– | Betriebsausgaben |
= | steuerlicher Gewinn |
Betriebsvermögensvergleich:
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Betriebsvermögen lfd. Jahr | |
– | Betriebsvermögen Vorjahr |
= | steuerlicher
Gewinn |
G. (Erfolg) ist kein eindeutiger Begriff; er ist erst dann klar umrissen, wenn die Art der jeweiligen Erfolgsrechnung genannt ist.