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Bezugsrecht
B. ist das Recht des Aktionärs, einen seinem bisherigen Anteil am Grundkapital entsprechenden Teil junger Aktien bei Kapitalerhöhungen zugeteilt zu bekommen (§ 186 Abs. 1 AktG). Das B. besteht nicht nur bei Aktien, sondern auch bei Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten (§ 221 Abs. 3 AktG). Es existiert daneben auch bei der Ausgabe von Optionsanleihen, sofern diese mit einem Optionsrecht zum Bezug junger Aktien ausgestattet sind. Das B. gibt den Altaktionären die Möglichkeit, ihren relativen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu halten, was eine Veränderung der Stimm- und damit Machtverhältnisse erschwert.
Die richtige Festlegung des Ausgabe- oder Bezugskurses für die jungen Aktien ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Kapitalerhöhung. Formal muss der Ausgabekurs mindestens dem Nennwert der Aktien (= Untergrenze) entsprechen. Wirtschaftlich gilt der Börsenkurs als Obergrenze, weil die jungen Aktien nicht teurer sein dürfen als die alten, will man Käufer für sie finden. Aus der Sicht der emittierenden Unternehmung sollte der Ausgabekurs möglichst hoch, möglichst dicht beim Börsenkurs der Altaktien a...