Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VG Potsdam, VG 1 K 641/08 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel beruft, hat Erfolg. Zwar ist die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ausreichend substantiiert. Das angegriffene Urteil beruht jedoch auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt ( BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Rechtsfrage ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Ihre Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt dazu nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen § 22 AGG rügt, beanstandet er nur die verwaltungsgerichtliche Rechtsanwendung, ohne eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren. Neues Vorbringen in den Schriftsätzen vom 24. August, 6. Oktober sowie 5. und war wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist am nicht mehr zu berücksichtigen. Zur Wirksamkeit der fristauslösenden Zustellung des Urteils genügt es, dass die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks individuelle Merkmale aufweist, die eine Zuordnung zu einer bestimmten Person durch Rückfrage bei dem Verwaltungsgericht erlauben, und dass der Vermerk den eindeutigen Hinweis enthält, die unterzeichnende Person sei - als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - zur Ausfertigung befugt (vgl. - ZIP 1993, 74 f.).
Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe trotz der Vertagung der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung vom anschließend überraschend eine Sachentscheidung durch Urteil getroffen, rügt der Kläger jedoch sinngemäß zu Recht eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Dieses Recht wird verletzt, wenn das Gericht eine Sachentscheidung trifft, obwohl die Beteiligten damit nach Lage des Verfahrens nicht rechnen mussten ( BVerwG 2 C 27.98 - BVerwGE 109, 357 <362> = Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 12; BVerwG 4 BN 41.01 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 8). Das ist hier der Fall. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er habe die angebotene Akteneinsicht vor Terminsbeginn nicht wahrnehmen können, weil sein Zug verspätet gewesen sei. Deshalb hat er beantragt, ihm vor einer Sachentscheidung erneut Akteneinsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die mündliche Verhandlung nicht geschlossen, sondern den Beschluss verkündet, eine Entscheidung solle zugestellt werden; die Sache werde vertagt. Danach musste der Kläger nur mit der Zustellung einer neuen Terminsbestimmung und Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung rechnen, nicht jedoch mit einem die Instanz abschließenden Urteil. Vielmehr durfte er davon ausgehen, das Gericht werde nicht zur Sache entscheiden, ohne erneut mündlich verhandelt oder einen Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung eingeholt zu haben.
Nach § 138 Nr. 3 VwGO beruht das dennoch ergangene Urteil auf der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstelle(n):
LAAAD-58042