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Andersleistungen
A. sind Leistungen, denen Erträge in anderer Höhe gegenüberstehen. Sie bilden zusammen mit den Zusatzleistungen die kalkulatorischen Leistungen (Abgrenzung).
Bestände an Halb- und Fertigfabrikaten können intern, also kostenrechnerisch mit Vollkosten, Teilkosten, Wiederbeschaffungskosten, Marktpreisen, Plan-Erlösen usw. bewertet werden; extern, also bilanziell, ist nur die Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 255 HGB erlaubt.
Sollten sich bei Gebäuden und Maschinen Wertsteigerungen über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ergeben, so dürfen diese bilanziell nicht berücksichtigt werden; kostenrechnerisch sind Zuschreibungen bis zum Marktwert möglich.