keine Übersendung von Akten in die Büroräume des Bevollmächtigten
Leitsatz
1. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung, ob Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten übersendet
werden, ist zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme in die Akten bei Gericht nach der gesetzlichen Grundentscheidung die
Regel und die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
2. § 78 FGO enthält anders als die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des
Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtswanwalt zur Mitnahme in die Geschäftsräume übergeben werden können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 350 Nr. 4 AAAAD-57843
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