Widerruf der Zulassung als Steuerberater bei Verletzung der
Versicherungspflicht
Kostentragungspflicht des obsiegenden
Beteiligten
Leitsatz
1. Die Versicherungspflicht der
Steuerberater hat ihren Grund darin, dass die Nichterfüllung der
Haftpflichtansprüche das Ansehen des Berufs schädigen würde.
Derjenige, der seine Steuerangelegenheiten einem Berufsträger anvertraut,
soll sicher sein können, bei etwaigen Beratungsfehlern voll
entschädigt zu werden.
2. Bereits eine
Versicherungslücke über einen relativ kurzen Zeitraum (im Streitfall
20 Tage) rechtfertigt den Widerruf der Zulassung als Steuerberater. Der
Widerrufsgrund entfällt jedoch, sobald der Steuerberater für die
Beseitigung der Versicherungslücke gesorgt hat. Im Streitfall ist dieser
ursprünglich vorgelegene Widerrufsgrund dadurch wieder entfallen, dass der
Kläger nach Erhalt des Widerrufsbescheids und sogar noch vor
Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage für die Beseitigung dieser
Versicherungslücke gesorgt hat.
3. Eine von dem Grundsatz, dass der
unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abweichende
Auferlegung der Kosten entspricht dann der Billigkeit, wenn einzelne oder auch
sämtliche Kosten des Verfahrens durch Verschulden des obsiegenden
Beteiligten entstanden sind.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 66 Nr. 1 EFG 2011 S. 377 Nr. 4 PAAAD-57838
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