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FG München Urteil v. - 14 K 3961/09

Gesetze: AO § 118, AO § 347, FGO § 40, FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Zahlungsaufforderungen, Ankündigung der Vollstreckung und fruchtlose Pfändungen sind keine Verwaltugnsake

Leitsatz

1. Bei einer Zahlungsaufforderung und der Ankündigung eines Vollstreckungstermins handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Sie hat vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen.

2. Bei der Ankündung eines Vollstreckungstermins handelt es sich nicht um einen Verwaltungakt, sondern lediglich eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme.

3. Auch bei einer fruchtlosen Pfändung liegt kein Verwaltungsakt vor, weil in diesem Fall eine Pfändung gerade nicht erfolgt ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-57827

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