Sicherstellung von eingeführten Kapseln duch das Hauptzollamt
Einordnung von eingeführten Kapseln als Arzneimittel
Leitsatz
1. Die Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes(AMG)
mit.
2. Hinsichtlich der Einordnung einer Ware als Arzneimittel haben sie die Auffassung der zuständigen Arzneimittelbehörde zu
beachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen deren Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden.
3. Darüber hinaus sind bei der Einstufung einer Ware als Arzneimittel oder Lebensmittel alle Merkmale zu berücksichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAD-57825
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