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FG München Urteil v. - 14 K 2692/07

Gesetze: ZK Art. 75 AMG§ 73 AMG § 74

Sicherstellung von eingeführten Kapseln duch das Hauptzollamt

Einordnung von eingeführten Kapseln als Arzneimittel

Leitsatz

1. Die Zolldienststellen wirken bei der Überwachungs des Verbringens von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) mit.

2. Hinsichtlich der Einordnung einer Ware als Arzneimittel haben sie die Auffassung der zuständigen Arzneimittelbehörde zu beachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen deren Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden.

3. Darüber hinaus sind bei der Einstufung einer Ware als Arzneimittel oder Lebensmittel alle Merkmale zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-57824

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