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Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind. (2) Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabever trags geschuldeten Versorgungsleistungen „willkürlich” ausgesetzt, [i]Fürwentsches/Schulz, NWB 44/2010 S. 3563so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar.