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Zuschreibung
Z. oder Wertaufholung ist die Wertheraufsetzung von Vermögensgegenständen.
Z. ist steuerrechtlich nur im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG zulässig; handelsrechtlich ist sie bei Wegfall der Gründe für früher vorgenommene Abschreibungen bei Kapitalgesellschaften gemäß § 280 Abs. 1 HGB geboten, wobei unter Umständen von der Z. auch abgesehen werden kann (§ 280 Abs. 2 HGB). In der Kostenrechnung sind Z. dann anzusetzen, wenn bei Leistungsabschreibung das Leistungspotential zu gering oder bei zeitabhängiger Abschreibung die Nutzungsdauer zu niedrig angesetzt wurde.