BFH Beschluss v. - X S 25/10

Erhebung einer Gegenvorstellung nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts

Gesetze: FGO § 132

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Mit Beschluss vom hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren X B 94/10 die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin und Beigeladenen (Antragstellerin) gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) mangels materieller Beschwer als unzulässig verworfen. Dagegen erhebt die Antragstellerin Gegenvorstellung mit der Begründung, sie müsse die Möglichkeit haben, die Entscheidung des FG anzufechten, um zu erreichen, dass über die Höhe der Verluste sowie deren Zurechnung, die sie anteilig begehre, in verfahrensrechtlich einwandfreier Form entschieden werde. Sie sei bereits durch den vom angefochtenen Urteil erzeugten Rechtsschein beschwert.

2 II. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung).

3 1. Nach der neueren Rechtsprechung des , BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs —BFH— (Beschlüsse vom V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts —wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung— erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die —wie die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde— materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft.

4 Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Solche Einwendungen hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Insbesondere zeigt ihr Vortrag keine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung auf.

5 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (, BFH/NV 2007, 474).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 276 Nr. 2
SAAAD-57503