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OLG Köln Beschluss v. - 2 Wx 81/10

Leitsatz

Leitsatz:

Steht dem überlebenden Vertragspartner eines Erbvertrages ein Anfechtungsrecht aus §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 2 BGB wegen eines Motivirrtums zu, so wird der Lauf der Anfechtungsfrist nicht durch einen Rechtsirrtum gehemmt (hier: Irrtum über den Fortbestand der Bindungswirkung eines ohne Rücktrittsvorbehaltes abgeschlossenen Erbvertrages trotz Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Vertragspartner). Jedenfalls im Falle des Motivirrtums kann ein Rechtsirrtum niemals beachtlich sein und den Lauf der Anfechtungsfrist hemmen; es ist stets allein auf die Kenntnis des Anfechtungstatbestandes abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-57494

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