BGH Urteil v. - V ZR 32/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Saarbrücken, 5 U 316/09 -77 vom LG Saarbrücken, 3 O 223/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wem von ihnen der bei dem Amtsgericht hinterlegte Übererlös aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks zusteht, das ursprünglich den Eltern der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan frühere Beklagte) zu je 1/2 Miteigentumsanteil gehörte. Mit einem notariellen Übergabevertrag vom hatte die frühere Beklagte von ihrem Vater dessen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück unter Anrechnung auf ihren Erb- und Pflichtteil erworben. Dabei sollten fünf Grundschulden mit einem Nominalbetrag von insgesamt umgerechnet 115.040,67 € bestehen bleiben, mit denen die Eltern der Klägerin und der früheren Beklagten ihr Grundstück belastet hatten, um dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers hierauf entgegenzuwirken. Am gleichen Tag schloss die Klägerin mit ihren Eltern einen Erbvertrag, in dem ihr Vater für den Fall seines Vorversterbens ihre Mutter zur alleinigen und unbeschränkten Erbin einsetzte und als Erbin ihrer Mutter die Klägerin bestimmt wurde. Auf Grund dieses Erbvertrags beerbte zuerst die Mutter den vorverstorbenen Vater und sodann, am , die Klägerin die Mutter allein. Nachdem eine einvernehmliche Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zwischen der Klägerin und der früheren Beklagten gescheitert war, beantragte die Klägerin 2001 die Teilungsversteigerung des Grundstücks. In dem ersten Versteigerungstermin wurde wegen der erwähnten Grundschulden kein Gebot abgegeben. Die frühere Beklagte verklagte daraufhin die Klägerin auf Zustimmung zur Löschung dieser Grundschulden. Die Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes ) abgewiesen. In dem danach bestimmten zweiten Versteigerungstermin ersteigerte die Klägerin das Grundstück zum Mindestbargebot von 60.458,92 € unter Übernahme der Grundschulden. Dem um 67,18 € Zinsen erhöhten Barerlös entnahm das Versteigerungsgericht die Verfahrenskosten und teilte der Stadtkasse 22,80 € und der Klägerin auf die von ihr angemeldeten Grundschuldzinsen 27.579,82 € zu. Den Übererlös von 27.840,05 € hinterlegte es bei dem Amtsgericht. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags in Höhe von 27.709,94 € an sich und in Höhe von 130,12 € an diese sowie Ersatz von 1.166,25 € vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagten verlangen widerklagend im Wege der Teilklage von der Klägerin die Zustimmung zur Auszahlung des gesamten Übererlöses an sich.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen. Die Beklagten beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Beklagten von der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB die Zustimmung zur Auszahlung des Übererlöses an sich verlangen. Der Übererlös dürfe bei der Verteilung des Erlöses nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bestimme sich seine Zuteilung danach, was die Klägerin einerseits und die Beklagten andererseits aus der gesamten Verteilungsmasse zu beanspruchen und davon schon erhalten hätten. Zu der Verteilungsmasse gehörten hier nicht allein der streitige Übererlös, sondern der gesamte, allerdings um die Verfahrenskosten und die Forderungen der Stadtkasse bereinigte Barerlös sowie der Nominalbetrag der bestehen gebliebenen Grundschulden. Die sich daraus ergebende Verteilungsmasse von 170.393,36 € stehe den Parteien je zur Hälfte zu. Auf ihren Anteil von etwa 85.000 € hätten die Beklagten bisher nichts erhalten, die Klägerin dagegen neben der Zahlung auf die Grundschuldzinsen auch die übernommenen Grundschulden, zusammen 142.620,49 € und damit etwa 60.000 € mehr als ihr zustehe. Damit könnten die Beklagten jedenfalls Auszahlung des hinterlegten Übererlöses verlangen. Die Klägerin dürfe sich im Rahmen der Verteilung des Erlöses nicht darauf berufen, dass sie alleinige Gläubigerin der Grundschulden gewesen sei. Die Grundschulden hätten von Anfang an nur dazu gedient, den Gläubiger der Eltern von einer Vollstreckung in den Grundbesitz abzuhalten. Daran habe sich durch die Übertragung des Miteigentumsanteils des Vaters auf die frühere Beklagte nichts geändert. Ziel der Eltern sei es gewesen, der früheren Beklagten mit dem Miteigentumsanteil einen substantiellen Vermögenswert als Ausgleich für die Enterbung zu verschaffen. Dieses Ziel werde verfehlt, wenn die Grundschulden zu Lasten der Beklagten bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt würden. Es sei auch kein Grund erkennbar, weshalb der Klägerin in Gestalt der Grundschulden ein "echter Vermögenswert" habe zufallen sollen. Diesen Überlegungen stehe weder die Rechtskraft des Teilungsplans noch die rechtskräftige Abweisung der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Grundschulden im Vorprozess der Parteien entgegen.

II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass als Grundlage für die mit Klage und Widerklage geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Übererlöses nur § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt (vgl. , NJW-RR 2010, 520, 521 Rn. 9) und dass das Bestehen dieser Ansprüche entscheidend davon abhängt, wem der hinterlegte Betrag nach dem materiellen Recht (der Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB, insbesondere nach §§ 742, 753, 756 BGB) zukommt (vgl. , NJW-RR 1987, 890, 891, vom - XII ZR 2/90, NJW 1992, 114 und vom - XII ZR 124/06, aaO).

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der hinterlegte Übererlös nach den genannten Vorschriften den Beklagten und nicht der Klägerin zusteht. Bei der Zuteilung des Übererlöses ist nämlich nicht allein auf diesen, sondern darauf abzustellen, welchen Gesamterlös die Versteigerung des Grundstücks erbracht und welche der Parteien bisher weniger als die ihr entsprechend den bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück zustehende Hälfte davon erhalten hat. Zu dem Gesamterlös der Versteigerung des Grundstücks gehören hier nicht nur der erzielte Barerlös, sondern auch der in das geringste Gebot aufgenommene Wert der bestehen gebliebenen Grundschulden. Da der Wert dieser Grundschulden der Klägerin zugefallen ist und deren hälftigen Anteil am Gesamterlös um einen Betrag übersteigt, der über den hinterlegten Übererlös hinausgeht, steht dieser den Beklagten zu. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen, dass Gläubigerin der Grundschulden allein die Klägerin war. Bei der Übertragung des Miteigentums ihres Vaters an die frühere Beklagte ist diese allerdings nicht auch Mitgläubigerin der Grundschulden geworden. Vielmehr ist der Vater der Klägerin Mitgläubiger der Grundschulden geblieben und seine Beteiligung zunächst der Mutter der Klägerin und nach deren Ableben der Klägerin zugefallen, die damit alleinige Gläubigerin der Grundschulden wurde. Daraus kann sie indes nichts für sie hinsichtlich der Erlösverteilung Günstiges herleiten.

3. Die Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg.

a) Zu Unrecht wendet sie ein, schon die Berechnung des zur Verteilung stehenden Erlöses sei fehlerhaft.

aa) Sie macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung der Verteilungsmasse gemeinschaftsfremde Forderungen berücksichtigt, was nach § 756 BGB unzulässig sei. Das trifft schon im Ansatz nicht zu. Das Berufungsgericht hat in seine Berechnung nur das Ergebnis des Versteigerungsverfahrens, aber weder gemeinschaftsfremde noch auf die Gemeinschaft gründende Forderungen einbezogen.

bb) Sodann wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht auch den Wert der bestehen gebliebenen Grundschulden als Verteilungserlös angesetzt hat. Dieser Einwand ist unbegründet.

(1)

Die Übernahme der bestehen bleibenden Lasten stellt zwar regelmäßig einen Teil der Gegenleistung des Erstehers dar, die er erst künftig den Gläubigern gegenüber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks beeinträchtigenden Lasten kommt in der Regel nicht den Teilhabern der früheren Grundstücksgemeinschaft zugute, sondern den Gläubigern. Dieser Teil des Erlöses gehört deshalb gewöhnlich nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grundstückswert und steht für die Verteilung zwischen den Teilhabern nicht zur Verfügung (, NJW-RR 2010, 520, 521 Rn. 12). Das gilt auch dann, wenn einer der bisherigen Eigentümer das gemeinschaftliche Grundstück ersteigert hat (, FamRZ 1990, 975, 977).

(2)

Anders liegt es aber, wenn - wie hier - der Ersteher nicht nur Miteigentümer des versteigerten Grundstücks, sondern auch Gläubiger der bestehen bleibenden Rechte ist. Dann nämlich muss er im Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte für den Erwerb des Grundstücks nichts aufwenden. Daraus folgt aber nicht, dass ihm der Teil des Grundstückswertes, den die bestehen gebliebenen Rechte repräsentierten, vorab und ohne Ausgleich für den Miteigentümer verbleiben müsste. Er bekäme damit zum Nachteil des anderen Miteigentümers mehr als den Wert seines Miteigentumsanteils. Ziel der Auseinandersetzung ist jedoch die Verteilung des durch die Versteigerung realisierten Grundstückswertes auf alle Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen. Um dies zu erreichen, müssen die bestehen gebliebenen Rechte in dieser Fallkonstellation mit ihrem in das geringste Gebot aufgenommenen Betrag in die Verteilung des Erlöses miteinbezogen und eine etwa unterschiedliche Belastung der früheren Miteigentumsanteile bei der Erlösverteilung berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom - V ZR 267/82, NJW 1984, 2527, 2528). Das gilt auch dann, wenn die Rechte im Ergebnis - wie hier - nur auf einem Miteigentumsanteil lasten. Deshalb sind die Grundschulden hier bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen.

b) Im Ansatz begründet, aber im vorliegenden Verfahren nicht erheblich ist der Einwand der Revision, der der Klägerin auf die Grundschuldzinsen zugeteilte Betrag von 27.579,82 € habe ihr nicht als Zahlung angerechnet werden dürfen.

aa) Dieser Betrag ist der Klägerin zwar ausgezahlt worden, weil sie die Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren angemeldet hat. Ob sich schon daraus ergibt, dass diese Zahlung bei der Verteilung des Erlöses unter den Parteien nicht berücksichtigt werden darf, ist aber zweifelhaft. Es spricht nämlich viel dafür, dass die frühere Beklagte aus den Grundschulden nicht zur Zahlung von Grundschuldzinsen verpflichtet war (dazu sogleich unter c)) und die Zahlung auf die Grundschuldzinsen bei der Verteilung des Erlöses als Beteiligung daran zu behandeln ist. Dann aber stellte sich die Anschlussfrage, wie dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, dass die Klägerin den auf die Grundschuldzinsen entfallenden Teil des Erlöses im wirtschaftlichen Ergebnis selbst aufgebracht hat. Das Versteigerungsgericht hat das geringste Gebot nämlich nach § 182 Abs. 2 ZVG um eben diesen Betrag erhöht, den die Klägerin auch entrichtet hat. Das braucht hier nicht entschieden zu werden.

bb) Die Berücksichtigung des Einwands ändert nämlich am Ergebnis nichts. Den Umstand, dass die Klägerin den ihr auf die Grundschuldzinsen ausgezahlten Betrag wirtschaftlich selbst aufgebracht hat, könnte man zum einem dadurch ausgleichen, dass man ihn bei der Verteilung des Erlöses von vornherein unberücksichtigt lässt und nur den übrigen Erlös verteilt. Denkbar wäre auch, diesen Betrag zwar, ähnlich wie bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen (, NJW-RR 2010, 520, 521 f. Rn. 17 f.), bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen, der Klägerin aber dadurch den gebotenen Ausgleich zu verschaffen, dass man den Beklagten die von der Klägerin aufgebrachte Erhöhung des geringsten Gebots nach § 182 Abs. 2 ZVG als bereits erhaltene Zuteilung aus dem Erlös anrechnet. Im ersten Fall ergäbe sich eine Verteilungsmasse von (170.393,36 € abzüglich 27.579,82 € =) 142.813,54 €, von der jeder der Parteien die Hälfte, also 71.406,77 €, zustünde. Dann hätte die Klägerin unter Berücksichtigung der bestehen gebliebenen Rechte 43.633,90 € mehr erhalten als ihr rechnerisch zusteht. Im zweiten Fall bliebe es bei der von dem Berufungsgericht errechneten Verteilungsmasse von 170.393,36 €, von der jeder der Parteien ein Betrag von 85.196,68 € zustünde. Darauf hätten die Klägerin dann 142.620,49 €, die Beklagten nicht 0 €, sondern als Folge der Anrechnung des Erhöhungsbetrags gemäß § 182 Abs. 2 ZVG schon 27.579,82 € erhalten. Den Beklagten stünde aber in beiden Fällen jedenfalls der hinterlegte Übererlös zu.

c) Im Ergebnis unbegründet ist der weitere Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie dürfe sich auf ihre Stellung als Gläubigerin der Grundschulden nicht berufen.

aa) Dieser Einwand lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht schon auf die rechtskräftige Abweisung der Löschungsklage der früheren Beklagten in dem Vorprozess der Parteien stützen.

(1)

Die rechtskräftige Abweisung dieser Klage hat allerdings zur Folge, dass der früheren Beklagten ein Löschungsanspruch endgültig aberkannt worden ist. Richtig ist auch, dass das nicht nur für den Anspruch auf Löschung aus einer besonderen Löschungsabrede mit der Klägerin gilt, den die frühere Beklagte im Vorprozess geltend gemacht hatte, sondern für alle in Betracht kommenden Löschungsansprüche. Ein Urteil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt nämlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden (, BGHZ 157, 47, 50 f.). Von dem Streitgegenstand erfasst werden sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (Senat, Urteil vom - V ZR 49/08, WM 2009, 501, 504 f. Rn. 44 f., insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abgedruckt; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 97, 176; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 322 Rn. 41). Das gilt nach § 325 Abs. 1 ZPO auch für die jetzigen Beklagten.

(2)

Aus der Abweisung der Löschungsklage folgt indessen nur, dass die frühere Beklagte keine Löschung der Grundschulden verlangen kann. Damit steht nicht zugleich fest, dass sich die Klägerin bei der Verteilung des Erlöses darauf berufen kann, dass sie alleinige Gläubigerin der Grundschulden war.

(a)

Die Berufung hierauf kann der Klägerin nämlich nicht nur dann versagt sein, wenn die Beklagten von ihr die Zustimmung zur Löschung verlangen könnten. Auf ihre Stellung als Gläubigerin der Grundschulden kann sich die Klägerin bei der Verteilung des Erlöses unter den Gemeinschaftern vielmehr auch dann nicht berufen, wenn sie an der Durchsetzung ihrer an sich bestehenden (vgl. § 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1147 BGB) Rechte aus den Grundschulden (Duldungsanspruch und Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen) durch eine schuldrechtliche Vereinbarung mit der früheren Beklagten oder ihren Rechtsnachfolgern gehindert ist. Entschieden ist in dem Vorprozess nur über den von der früheren Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Löschung der Grundschulden. Gegenstand des Rechtsstreits war aber nicht die Frage, ob die Klägerin ihrerseits von der früheren Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung oder die Zahlung von Grundschuldzinsen hätte verlangen können.

(b)

Diese Frage ist auch nicht inhaltlich durch die Abweisung der Löschungsklage der früheren Beklagten präjudiziert. Der Duldungs- und der Zinsanspruch des Grundschuldgläubigers werden zwar regelmäßig ausscheiden, wenn der Grundstückseigentümer (auf Grund einer schuldrechtlichen Abrede mit dem Gläubiger) die Löschung der Grundschuld verlangen kann. Daraus folgt aber nicht, dass der Grundschuldgläubiger den Duldungs- und den Zinsanspruch geltend machen kann, wenn ein Löschungsanspruch nicht besteht. Die Voraussetzungen, unter denen die Löschung einer Grundschuld beansprucht werden kann, müssen nämlich nicht dieselben sein wie die, unter denen der Duldungs- oder der Zinsanspruch geltend gemacht werden können. Bei einer Sicherungsgrundschuld bestimmt sich z. B. der Löschungsanspruch nach dem Fortbestand des Sicherungszwecks, während der Duldungsanspruch davon abhängt, ob die gesicherte Forderung vertragsgemäß bedient wird. Genauso bleibt der Sicherungseigentümer verpflichtet, dem Sicherungsgeber den Besitz der Sache zu überlassen, auch wenn er dessen Rückübereignungsanspruch erfolgreich abgewehrt hat. Sind die Voraussetzungen für den Löschungsanspruch einerseits und den Duldungsanspruch andererseits aber nicht notwendig dieselben, ist mit der Aberkennung des Löschungsanspruchs nicht zugleich auch darüber entschieden, dass der Duldungsanspruch geltend gemacht werden kann.

bb) Im Ergebnis unbegründet ist auch das Argument der Revision, die frühere Beklagte habe sich mangels Abtretung der Rechte aus der Zweckabrede ihrer Eltern nicht auf den unveränderten treuhänderischen Charakter der Grundschulden berufen können.

(1)

Richtig ist allerdings, dass sich die frühere Beklagte bei dem von dem Berufungsgericht gewählten Ansatz auf den treuhänderischen Charakter der Grundschulden nur berufen konnte, wenn ihr die Rechte aus der Zweckabrede ihrer Eltern abgetreten wurden. Denn das Berufungsgericht leitet den treuhänderischen Charakter der Grundschulden daraus ab, dass diese nur dazu gedacht waren, einen Gläubiger der Eltern von der Vollstreckung in den Grundbesitz abzuhalten. Nicht frei von Zweifeln ist, ob sich aus dem Übergabevertrag ableiten lässt, der früheren Beklagten seien stillschweigend die Rechte aus dieser Zweckabrede abgetreten worden. Nach dem Vertrag sollten der früheren Beklagten nur die Ansprüche auf Rückgewähr der Fremdgrundschuld zur Sicherung des Darlehens der Eltern anteilig abgetreten werden, die Grundschulden dagegen bestehen bleiben. Darauf kommt es aber nicht an.

(2)

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Grundschulden gegenüber der früheren Beklagte nicht vewerten dürfen, erweist sich nämlich im Ergebnis aus einem anderen Grund als zutreffend. Dieses Verwertungshindernis ergibt sich unabhängig von der möglichen Abtretung der Rechte aus der ursprünglichen Zweckabrede der Eltern aus einem schuldrechtlichen Verwertungsverbot, das die frühere Beklagte im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag am stillschweigend selbst mit beiden Eltern vereinbart hat.

(a)

Zweck dieses Vertrags war es, der früheren Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit dem hälftigen Anteil an ihrem Grundstück einen substantiellen Vermögenswert zuzuwenden. Dieser Gestaltungswille der Eltern kommt schon in dem Übergabevertrag selbst zum Ausdruck. Dieser hält neben der Anrechnung der Übertragung auf das Erb- und Pflichtteilsrecht der früheren Beklagten fest, dass der Wert des Miteigentumsanteils trotz der bestehen bleibenden Grundschulden 130.000 DM beträgt. Außerdem sollte die frühere Beklagte die Hälfte der damals noch bestehenden Darlehensschuld ihrer Eltern übernehmen und die Eltern insoweit freistellen. Die Eingehung einer solchen Freistellungsverpflichtung ergibt aus der Sicht aller an der Urkunde Beteiligten nur einen Sinn, wenn der früheren Beklagten nicht bloß ein formaler Eigentumstitel verschafft werden sollte, sondern ein substantieller Vermögenswert. Andernfalls hätte diese nicht nur (durch die Anrechnungsklausel) ihren Erb- und Pflichtteil eingebüßt, sondern auch noch einen zusätzlichen Vermögensnachteil erlitten, was erkennbar nicht angestrebt war.

(b)

Dazu bedarf es keines Rückgriffs auf den Erbvertrag, den die Eltern der Klägerin im Anschluss an den Übergabevertrag geschlossen haben. Der Erbvertrag bestätigt aber die Auslegung des Übergabevertrags. Er lässt nämlich erkennen, dass die Eltern den Plan verfolgten, beiden Töchtern jeweils die Hälfte ihres Grundstücks zuzuwenden. Technisch wird das dadurch erreicht, dass der früheren Beklagten durch den Übergabevertrag schon zu Lebzeiten der Eltern der Miteigentumsanteil des Vaters zugewandt und mit dem Erbvertrag die Klägerin unter Enterbung ihrer Schwester zur Erbin des letztversterbenden Elternteils bestimmt wird. Das setzte voraus, dass der früheren Beklagten mehr als nur ein formaler Titel zugewandt wurde.

(c)

Die von den Eltern angestrebte Zuwendung an die frühere Beklagte ließ sich auf dem von ihnen dazu gewählten technischen Weg nur erreichen, wenn die Geltendmachung der Gläubigerrechte aus den Grundschulden schuldrechtlich eingeschränkt wurde.

(aa)

Hätten die Eltern, indem sie sich ihre Gläubigerrechte aus den Grundschulden insgesamt vorbehielten, die frühere Beklagte uneingeschränkt zur Zahlung von Grundschuldzinsen oder dazu verpflichten wollen, jederzeit die Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Miteigentumsanteil zu dulden, wäre der Miteigentumsanteil jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt, nämlich nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils, wertlos gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern dies angestrebt oder in Kauf genommen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die frühere Beklagte für eine bei diesem Verständnis letztlich wertlose Zuwendung die Verpflichtung zur anteiligen Freistellung der Eltern von ihren Verpflichtungen aus einem damals noch valutierenden Darlehen hätte übernehmen sollen. Das Vertragsziel ließ sich nur erreichen, wenn die Geltendmachung der Grundschulden nicht mehr uneingeschränkt möglich war.

(bb)

Das muss zwar nicht bedeuten, dass sich die Eltern verpflichten wollten, schon zu ihren Lebzeiten von ihren Rechten aus den Grundschulden keinen oder nur dann Gebrauch zu machen, wenn sich die frühere Beklagte nicht an den Übergabevertrag hielt. Eine solche Bindung enthielt oder bewirkte auch der Erbvertrag mit der Klägerin nicht. Es gibt im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, dass sich die Eltern diese Möglichkeit vorbehalten wollten, etwa um einen doch noch drohenden Zugriff ihres Gläubigers auf das Grundstück zu verhindern.

(cc)

Das eigentliche Ziel des Vertrags war nicht, der früheren Beklagten eine zu Lebzeiten der Eltern verwertbare Rechtsposition zu verschaffen. Das war mit der gewählten Konstruktion, insbesondere mit dem Vorbehalt der Gläubigerrechte, nicht zu erreichen. Der Vertrag zielte vielmehr darauf, ihr einen Vermögenswert zu verschaffen, den sie nach dem Ableben des letztversterbenden Elternteils in der Erbauseinandersetzung mit der Klägerin geltend machen konnte. Das aber war nur möglich, wenn die Grundschulden jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gegen die frühere Beklagte geltend gemacht werden durften. Nur so war auch zu verhindern, dass die frühere Beklagte, die anders als die Klägerin im Vorgriff hierauf auch die Darlehensschuld der Eltern anteilig im Innenverhältnis übernommen hatte, schlechter stand als diese. Denn die Verfügungen von Todes wegen aus dem Erbvertrag der Klägerin mit ihren Eltern konnten nach dem Tod des Letztversterbenden ebenfalls nicht mehr geändert werden. Ohne ein entsprechendes schuldrechtliches Verwertungsverbot dieses Inhalts drohte der Vertrag nicht nur sein Kernziel zu verfehlen, sondern auch zu einem über den Verlust der Beteiligung am Nachlass der Eltern hinausgehenden Nachteil umzuschlagen: Die Aufwendungen der früheren Beklagten für das Darlehen der Eltern könnten sich selbst dann noch als vergeblich erweisen, wenn die Eltern, wie auch geschehen, zu ihren Lebzeiten weder über den Miteigentumsanteil der Mutter verfügten noch von ihren Gläubigerrechten aus den Grundschulden Gebrauch gemacht hatten. Das haben die Eltern ersichtlich nicht angestrebt. Sie wollten den Erfolg des Übergabevertrags jedenfalls nach dem Tod des Letztversterbenden sicherstellen und haben deshalb mit der früheren Beklagten stillschweigend vereinbart, dass die Grundschulden von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verwertet werden durften.

(d)

Diese Vereinbarung ist nicht nur mit dem Vater, sondern mit beiden Elternteilen zustande gekommen. Vertragspartei des eigentlichen Übergabevertrags war zwar nur der Vater. Die Mutter hat aber an der Vertragsverhandlung vor dem Notar teilgenommen und dem Vertrag zugestimmt. Ihre Teilnahme mag in erster Linie güterrechtliche Gründe gehabt haben. Ohne ihre Mitwirkung als (Mit-) Gläubigerin der Grundschulden ließ sich das angestrebte gemeinsame Gestaltungsziel beider Eltern aber nicht erreichen. Mit ihrer Zustimmung zu dem Übergabevertrag ist die Mutter Vertragspartei des Verwertungsverbots geworden.

(e)

Diese Verpflichtungen sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen, die deshalb aus den Grundschulden gegen die frühere Beklagte nicht mehr vorgehen durfte.

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Revision, der Erhöhungsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG habe angesichts der unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden müssen.

aa) Die Miteigentumsanteile waren allerdings unterschiedlich belastet. Die Grundschulden lasteten zwar als Gesamtgrundschulden (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 52/09, WM 2010, 834, 835 Rn. 7) auf beiden Miteigentumsanteilen. Gläubiger der Gesamtgrundschulden war aber, wie oben unter 2. ausgeführt, allein die Klägerin. Da diese ihren eigenen Miteigentumsanteil jederzeit hätte freigeben können (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 52/09, aaO, Rn. 9), haftete für die Grundschulden in der Sache allein der Miteigentumsanteil der früheren Beklagten.

bb) Bei der Verteilung des Erlöses wäre einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile zwar grundsätzlich Rechnung zu tragen (, NJW 1983, 2449, 2451; Senat, Urteil vom - V ZR 267/82, NJW 1984, 2527, 258; , NJW-RR 2010, 520, 521). Hier scheidet ihre Berücksichtigung aber aus, weil sich die unterschiedliche Belastung im Verhältnis der Klägerin zur früheren Beklagten nicht auswirkt. Die Klägerin war, wie unter c) bb) (2) dargelegt, seit dem Tod ihrer Mutter gehindert, von der früheren Beklagten die Duldung der Zwangsversteigerung in deren Miteigentumsanteil und die Zahlung von Grundschuldzinsen zu verlangen.

cc) Dessen ungeachtet wäre aber bei der Verteilung des Erlöses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin den Erhöhungsbetrag entrichtet und im wirtschaftlichen Ergebnis die Auskehrung des auf die Grundschuldzinsen entfallenden Betrags an sich selbst finanziert hat. Das ändert aber nichts daran, dass den Beklagten jedenfalls der hinterlegte Übererlös zusteht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
UAAAD-57404