Lastschriftverkehr: Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift durch schlüssiges Verhalten bei Herbeiführung der Kontodeckung nach Kenntnis von Lastschriftabbuchungen
Leitsatz
1. Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom , XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, BGHZ 186, 269) .
2. Stellt ein Schuldner in Kenntnis von Abbuchungen, die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der betreffenden Lastschriften durch schlüssiges Verhalten sprechen, wenn die Bank dadurch die Überzeugung gewinnen durfte, die Lastschriftbuchungen würden Bestand haben .
Gesetze: § 684 S 2 BGB, Nr 7 Abs 5 S 1 BankAGB, Nr 7 Abs 5 S 3 BankAGB
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 11 U 152/07 Urteilvorgehend Az: 334 O 11/07
Tatbestand
1Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der y. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im vierten Quartal 2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.
2Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Rechnungsabschlüsse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart waren. Nach Nr. 7 Abs. 4 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB war der Kunde weiter gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt". Der Kunde war schließlich nach Nr. 11 Abs. 4 AGB verpflichtet, "Kontoauszüge ... auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben".
3Der Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2005 lag der Schuldnerin am vor. Sie widersprach weder den darin enthaltenen Buchungen noch einem der von ihr nahezu täglich abgerufenen Tagesauszüge. Mit Beschluss vom wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er forderte die Beklagte am auf, keine Verfügungen über das Girokonto der Schuldnerin, das am folgenden Tag ein Guthaben von 11,33 € aufwies, zuzulassen. Am widersprach er pauschal sämtlichen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Belastungsbuchungen seit dem . Diesen lagen sämtlich von der Schuldnerin erteilte Einziehungsermächtigungen und sachlich unstreitige Lieferantenforderungen zugrunde. Am begehrte der Kläger, der inzwischen mit Eröffnung der Insolvenz am zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, zugunsten eines von ihm angegebenen Anderkontos die Erstattung sämtlicher Beträge, die seit dem im Einziehungsermächtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden waren. Die Beklagte überwies Teilbeträge auf dieses Konto, verweigerte jedoch die Rückbuchung in Höhe von 40.666,72 €, da sie insoweit wegen Ablaufs der nach dem Lastschriftabkommen zwischen den beteiligten Banken geltenden Frist die jeweiligen Gläubigerbanken nicht mehr belasten konnte.
4Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
6Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts ausgesprochen wird (, NJW 2003, 2900 f.). Die auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. , BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
8Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9Der Kläger habe den Lastschriftbuchungen aus dem vierten Quartal 2005 am wirksam widersprochen, da die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Eine frühere konkludente Genehmigung durch Hinnahme der die Einzelbuchungen ausweisenden Kontoauszüge komme nicht in Betracht, da die AGB keinen Raum für konkludente, vor dem in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Bedingungen genannten Zeitpunkt liegende Genehmigungen ließen. Deswegen komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Entgegennahme und Kenntnisnahme von Kontoauszügen eine Genehmigung liegen könne. Soweit die AGB auf die Unverzüglichkeit der Prüfung und Geltendmachung von Unrichtigkeiten durch den Kunden abstellten, seien diese Regelungen widersprüchlich und deswegen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auszulegen. Obgleich unstreitig anerkennenswerte Einwendungen gegen die Forderungen nicht bestünden, habe der Kläger sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Rechte eines Insolvenzverwalters gingen insoweit weiter als die des Schuldners. Da die zugrundeliegenden Forderungen der Gläubiger noch nicht vollständig erfüllt worden seien, habe es sich um ungesicherte Insolvenzforderungen gehandelt, die nicht bevorzugt befriedigt werden dürften.
II.
10Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der im vierten Quartal 2005 erfolgten Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
111. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie (grundlegend Senat, Urteile vom - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521, vom - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und zuletzt vom - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 10 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (, BGHZ 174, 84 Rn. 19 und Rn. 24, vom - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327 Rn. 9, vom - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 38 und vom - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11).
122. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht untersucht, ob bereits die Schuldnerin die zunächst unberechtigten Belastungen ihres Kontos genehmigt hat. Wenn für die streitigen Belastungsbuchungen vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am von der Schuldnerin Genehmigungen erteilt worden sein sollten, wäre der vom Kläger am erklärte Widerspruch wirkungslos. Allerdings hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
13a) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen waren, abgelehnt. Der Kläger hat nämlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die im vierten Quartal 2005 erfolgten Belastungsbuchungen, die in dem vereinbarungsgemäß zum Quartalsende am erstellten Rechnungsabschluss enthalten waren, durch seinen am gegenüber der Beklagten umfassend erklärten Widerspruch verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des Rechnungsabschlusses am noch keine sechs Wochen verstrichen.
14b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB genannten Frist nicht in Betracht.
15Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung AGB uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
16Die Auslegung von Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB durch das Berufungsgericht ist bereits mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" dann als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung ordnet mithin eine Höchstfrist an, nach deren Ablauf die Genehmigung der Lastschriftbuchung fingiert wird, und lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu. Ebenso verlangt der Regelungszweck der Klausel, den Kunden zu einer möglichst frühzeitigen Klärung des Bestands von Lastschriften anzuhalten, eine Frist, die vom Schuldner bei Genehmigung von Lastschriftbuchungen ohne weiteres unterschritten werden kann (siehe zu der entsprechenden Klausel in den AGB-Banken aF bzw. AGB-Sparkassen aF: Senat, Urteil vom - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 12 Rn. 31;Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Danco, ZBB 2002, 136, 138; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33).
17Das folgt insbesondere auch aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften "unverzüglich" zu erheben hat. In Übereinstimmung damit ist der Kontoinhaber nach Nr. 11 Abs. 4 AGB allgemein gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen "unverzüglich" geltend zu machen. Bei systematischem Verständnis dieser Klauseln besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB; vielmehr belegen diese Klauseln zusätzlich, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist die auf Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgeführten Buchungen laufend und zeitnah zu überprüfen hat. Sie wiederholen damit eine nach allgemeinem Verständnis bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende Obliegenheit des Bankkunden (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 16 Rn. 28). Der Kontoinhaber kann deswegen nicht erwarten, aus seinem Verhalten könnten vor Ablauf der Sechswochenfrist keine Rechtsfolgen abgeleitet werden (Senat, Urteil vom - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43).
III.
18Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin die streitigen Lastschriftbuchungen konkludent genehmigt hat.
191. Zwar spricht das Berufungsgericht in ergänzenden Erwägungen, auf die es seine Entscheidung allerdings nicht stützt, zutreffend an, dass schlichtes Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden kann (siehe , BGHZ 95, 103, 108, vom - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 354 und vom - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine für sich entscheidende Bedeutung zugemessen. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47).
202. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
21a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen ausschließlich um Entgelt für die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuldnerin, die C. GmbH & Co. KG und die O. GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin regelmäßig mit Waren versorgt hätten. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Bestand haben (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklagten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschließlich Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten, erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat.
22b) Zudem hat die Beklagte in ihrem von dem Kläger zu den Akten gereichten Schreiben vom darauf hingewiesen, dass die einzelnen Lastschriften in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 erst durch entsprechende Bareinzahlungen der Schuldnerin ermöglicht worden seien, weil die jeweiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgeführt worden wären. Auch dies könnte gegebenenfalls dafür sprechen, dass aus Sicht der Beklagten die betreffenden Lastschriften von der Schuldnerin nach Grund und Höhe durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden sind.
23Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften sprechen (vgl. OLG München, ZInsO 2010, 87, 90 f.; Zuleger/Wegmann in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46; siehe auch OLG Koblenz, WM 2010, 450, 453). Der Kontoinhaber will damit zur Sicherung der Fortführung seines Gewerbes ersichtlich eine Rückbuchung des jeweiligen Lastschriftbetrags mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Sichert ein Kunde jedoch durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften, so kann das bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben.
IV.
24Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).
25Sofern es für die weitere Entscheidung auf Gegenansprüche der Beklagten ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 2 AGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Pflicht aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB zusteht.
26Die danach bestehende Pflicht des Kontoinhabers, Einwendungen gegen Lastschriften unverzüglich zu erheben, ist allerdings nicht entfallen, weil - wie das Berufungsgericht meint - insoweit Regelungen in den AGB widersprüchlich wären. Die Klauseln in Nr. 11 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 5 AGB verpflichten vielmehr übereinstimmend den Kontoinhaber, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen unverzüglich zu erheben. Ebenso ist anerkannt, dass ein Verstoß des Kunden gegen diese Prüfungspflicht in beiden Fällen Schadensersatzansprüche der kontoführenden Bank begründen kann (vgl. , BGHZ 72, 9, 14 f., vom - II ZR 148/77, BGHZ 73, 207, 211, vom - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108 f., vom - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 356 und vom - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54).
27Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin kommt - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Die Genehmigungsfiktion ist unterblieben, weil die Schuldnerin durch Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren und der Kläger seine Zustimmung verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54). Darin kann eine Pflichtverletzung der Schuldnerin nicht gesehen werden.
Wiechers Ellenberger Maihold
Matthias Pamp
Fundstelle(n):
BB 2010 S. 3097 Nr. 51
DB 2010 S. 2724 Nr. 49
WM 2010 S. 2307 Nr. 49
ZIP 2010 S. 2407 Nr. 49
UAAAD-57388