BAG Beschluss v. - 5 AZN 666/10

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Firmentarifvertrag

Gesetze: § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 1 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Instanzenzug: Az: 3 Ca 1420/09 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 13 Sa 159/10 Urteil

Gründe

1I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Firmentarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG.

31. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ( - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl.  - Rn. 19, NZA 2009, 53). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt ( - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 119; - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52).

42. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5Sie legt die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zur Auslegung des Firmentarifvertrags nicht ausreichend dar. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten unter den Geltungsbereich des Firmentarifvertrags fallen, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist. Das behauptet der Kläger nur pauschal, ohne dies näher zu begründen. Außerdem ist nicht dargetan, dass und in welcher Weise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über das Unternehmen der Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde.

6III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 180 Nr. 3
DB 2010 S. 2736 Nr. 49
NJW 2011 S. 1099 Nr. 15
TAAAD-57358