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Lexikon - Stand: 07.12.2010

Sozialkosten

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

S. gehören zu den Personalkosten und sind in freiwillige S. und gesetzliche S. zu unterteilen. Typisch für die S. ist, dass sie zusätzlich zum Leistungsentgelt anfallen (Lohn und Gehalt); man spricht deshalb auch von Personalneben- oder Personalzusatzkosten.

Arten:

(1) Gesetzliche S.: Sie sind durch Gesetz, aber auch durch Tarif oder Verordnung festgelegt. Hierzu gehören die Arbeitgeberanteile an Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie tariflich vereinbarte Krankengeldzuschüsse.

(2) Freiwillige S.: Zusätzliche Zahlungen an die Sozialversicherung, freiwillige Pensionszusagen, Fahrt- und Verpflegungszuschüsse, Fortbildung. Neben freiwilligen S., die den Mitarbeitern direkt zugute kommen (= primäre S.), sind auch solche S. zu nennen, von denen die Mitarbeiter indirekt profitieren: Sanitätsstation, Werksbücherei, Betriebssport, Kindergarten, Kantine, Werkszeitung (= sekundäre S.).

Problem:

S. sind klar zu trennen von den sozialen oder externen Kosten. S. gehen in die betriebliche Kostenrechnung ein, soziale Kosten werden in der Kostenrechnung nicht berücksichtigt, obgleich dies wünsche...