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Lexikon - Stand: 07.12.2010

Kostenträgergemeinkosten

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

K. können den produzierten Leistungen nicht verursachungsgerecht (direkt), sondern nur mittels mehr oder weniger willkürlicher Schlüsselung zugerechnet werden (Gemeinkosten, Gemeinkostenschlüsselung). Die Schlüsselung erfolgt mit Hilfe von Kalkulationssätzen (= Verrechnungssätze oder Zuschlagssätze). Die Teilkostenrechnung verzichtet auf die Zurechnung fixer K.; sie beschränkt sich auf die Zurechnung variabler K.

Beispiel:

Kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen, Gehälter und Sozialkosten, Energie- und Reinigungskosten, Steuern, Gebühren und Beiträge.