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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7314/08

Gesetze: UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993/1999 Anlage Nr. 49 Buchst. f UStG 1993/1999 Anlage Nr. 49 Buchst. a UStG 1993/1999 § 12 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 1 EWGRL 388/77 Anh. H Nr. 6 KN Pos. 4907 KN Pos. 9704 PostG § 43 Abs. 1 PostG § 43 Abs. 2 S. 2 FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Regelumsatzsteuersatz für nicht als Sammlungsstücke, sondern für die Post hergestellte Vordruckerzeugnisse wie Ersttagsbriefe, Ganzsachen, Briefmarken, -alben, -mappen

Leitsatz

1. Die Umsatzsteuerermäßigung für Sammlungsstücke nach Nr. 49 Buchst. f der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar und widerspricht damit vorrangigem Gemeinschaftsrecht. Der Steuerpflichtige kann sich jedoch auf die für ihn günstige nationale Regelung berufen.

2. Für die Post gefertigte Rohlinge von Ersttagsblättern und Ganzsachen (Briefumschläge, Postkarten mit aufgedruckten Postwertzeichen), Briefmarken bzw. Druckvorlagen für Briefmarken, gelieferte Briefmarkenmappen und -alben unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach Anlage Nr. 49 Buchst. f zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, sondern dem regulärem Umsatzsteuersatz.

3. Dies gilt ebenso für als Informationsblätter bzw. -hefte anzusehende sog. Klappkarten, die samt aufgedruckten/aufgeklebten Briefmarken und erläuterndem, die neu herausgegebene Briefmarke bewerbenden Begleittext nicht dem ermäßigten Steuersatz nach Anlage Nr. 49 Buchst. a zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAD-57113

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