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StuB Nr. 23 vom Seite 916

Anrufungsauskunft und LStR 2011

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert

Nach NWB HAAAD-25937 (DStR 2009 S. 1582 = Kurzinfo StuB 2009 S. 589) handelt es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt, gegen den Einspruch und Klage möglich sind. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung durch die Streichung von R 41e Abs. 1 Satz 4 LStR 2008.

Bei einer Anrufungsauskunft handelt es sich damit auch nach der Verwaltungsauffassung um einen Verwaltungsakt. In den LStR 2011 wird darauf hingewiesen, dass diese Anrufungsauskünfte zeitlich befristet werden können ( Ermessensentscheidung). Der Verwaltungsakt entfällt bei einer Befristung automatisch durch Zeitablauf, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung durch das FA bedarf. Selbstverständlich bleibt es dem Arbeitgeber oder auch dem Arbeitnehmer unbenommen, eine erneute Anrufungsauskunft zu beantragen. Hintergrund dürfte sein, dass ohne zeitliche Befristung keine Widerrufsmöglichkeit der Anrufungsauskunft insbesondere in Fällen einer geänderten Rechtsauslegung gesehen wird. Diese einschränkende Auffassung ist mit der Rechtsprechung des NWB NAAAD-54648 (DStR 2010 S. 2243) nicht in Einklang zu bringen. Hiernach ist die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer ...