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Rücklagen
R. sind getrennt verbuchtes Eigenkapital. Man kennt gesetzliche, freie und statutarische R. Daneben unterscheidet man Kapitalrücklagen, die dem Unternehmen von außen zugeführt werden, und Gewinnrücklagen, die aus dem Jahresüberschuss gebildet werden und im Unternehmen verbleiben (Selbstfinanzierung).
(1) Kapitalrücklagen
Aufgeld/Agio: Beträge, die bei Ausgabe von Anteilen (einschließlich Bezugsanteilen) über den Nennwert hinaus erzielt werden.
Anteilsbeträge: Beträge, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen (Obligationen) für Wandlungsrechte (Wandelanleihe) und Optionsrechte (Optionsanleihe) zum Erwerb von Anteilen erzielt werden.
Zuzahlungen: Beträge, die die Gesellschafter für die Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, z. B. Vorzugsaktien (Aktienarten) sowie andere Zuzahlungen, die die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
(2) Gewinnrücklagen
Gesetzliche R.: Bei der AG oder KGaA ist gemäß § 150 Abs. 1 AktG 5 % des um einen Verlustvortrag aus den Vorjahren geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche R. und die Kapitalrücklage zusammen 10 % oder den in der Satzung bestimmten ...