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Lexikon - Stand: 01.12.2010

Einzelkosten

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

Teilt man die Kosten nach dem Kriterium der Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Bezugsobjekt ein, so unterscheidet man E. und Gemeinkosten. E. sind solche Kosten, die einem bestimmten Bezugsobjekt ohne Schlüssel, also verursachungsgerecht (direkt) zugerechnet werden können (Kostenverteilungsprinzipien).

Problem:

Das Bezugsobjekt für die Kostenzurechnung ist meist die erzeugte Leistungseinheit, der Kostenträger. In neuerer Zeit berücksichtigt man über die Kostenträger hinaus noch weitere mögliche Bezugsobjekte, insbesondere die Kostenstellen. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen

Beispiel:

Fertigungsmaterial und Fertigungsakkordlöhne sind Kostenträgereinzelkosten. Gehalt des Kostenstellenmeisters sowie die in der Kostenstelle anfallenden Energie- und Reinigungskosten sind meist Kostenstelleneinzelkosten und gleichzeitig Kostenträgergemeinkosten.