1. In Altfällen, in denen der Erblasser vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 HöfeO) eine formlose Hoferbenbestimmung vorgenommen und der zum Hoferben Bestimmte nach den damaligen Grundsätzen der Rechtsprechung eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, ist eine vom Erblasser durch letztwillige Verfügung vorgenommene Herabstufung des formlos eingesetzten bzw. bestimmten Hoferben zum Hofvorerben nicht wirksam.
2. In solchen Fällen ist die Unwirksamkeit der Herabstufung des formlos eingesetzten bzw. bestimmten Hoferben zum Hofvorerben auch dann zu berücksichtigen, wenn der formlos bestimmte Hoferbe seine volle Hoferbenstellung zu seinen Lebzeiten nicht geltend und nicht durchgesetzt hatte.
3. Zur Testamentsauslegung bei in Betracht kommender Vor- und Nacherbschaft.
Ob im Höferecht der Grundsatz von der Einheitlichkeit der Beurteilung von Vor- und Nacherbschaft auch gilt, wenn bei Eintritt der Nacherbfolge (seit langem) kein Hof mehr i.S.d. HöfeO vorhanden ist, bleibt offen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-56786
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