BGH Beschluss v. - IX ZR 50/08

Rechtsanwaltshaftung: Mitverschulden des Mandanten bei Fehler eines zweiten Anwalts

Gesetze: § 254 Abs 1 BGB, § 278 BGB

Instanzenzug: Az: 11 U 25/07 Urteilvorgehend LG Lübeck Az: 11 O 143/05

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Einheitlichkeitssicherung erfordert nicht die Zulassung der Revision.

2Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Bindung der Gerichte an übereinstimmende Rechtsansichten der Parteien. Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 254, 278 BGB wegen eines anzurechnenden Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten in den Vorinstanzen scheidet aus, weil er sich dieses Anwalts nicht bedient hatte, um die Folgen der von den Beklagten begangenen Fehler zu beseitigen, sondern um diese auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. , WM 2006, 592, 595). Dies gilt erst Recht, weil dem Kläger lediglich die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, nicht auch Ansprüche gegen Rechtsanwalt W. abgetreten waren. Der Zurechnungszusammenhang ist durch die Einschaltung des Instanzanwalts des Klägers nicht unterbrochen worden.

3Die Grundsätze der Sekundärhaftung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich eine auch vom Senat bereits wiederholt verwendete verkürzte Ausdrucksweise (vgl. etwa , GI aktuell 2008, 14 Rn. 8) verwandt. Richtig ist allerdings, dass es der Mandant infolge des fehlenden Hinweises versäumt haben muss, den Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs abzuwenden. Hiervon wird jedoch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgegangen (, NJW 2003, 822, 823; Zugehör in Zugehör/Fischer/ Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1401). Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräftet. Das klageabweisende Urteil im Vorprozess hat den Beklagten hinreichenden Anlass geboten zu prüfen, ob sie die Zedenten geschädigt haben.

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter                               Gehrlein                               Vill

                  Lohmann                                Fischer

Fundstelle(n):
UAAAD-56698