Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Divergenz wegen abweichender Rechtsauffassung des FG im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –-FGO—) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Erforderlich sind insoweit Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. , BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. , BFH/NV 2010, 1654).
3 Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat nur die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt wird, wenn jemand einen Teil der Anteile mittelbar für sich erwirbt und den Rest mittelbar für sich bzw. als Treuhänder hält. Sie hat jedoch weder zu der vom Finanzgericht (FG) zitierten Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom II 70/63, BFHE 86, 158, BStBl III 1966, 378) Stellung genommen, nach der die rechtliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Treuhänders die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auslöst, noch sich zu den in der Literatur vertretenen Auffassungen geäußert (vgl. Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 1 Rz 880; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rz 329, 371 ff.).
4 2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Umstand, dass das FG im Rahmen des Verfahrens der Klägerin wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als im Rahmen der Hauptsacheentscheidung, stellt wegen der nur summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dar (vgl. , nicht veröffentlicht). Die Entscheidung über die AdV ist zudem durch das Urteil in der Hauptsache überholt (vgl. , BFH/NV 1995, 489).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 63 Nr. 1
SAAAD-56596