Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
„im Haushalt” des Steuerpflichtigen
Leitsatz
Neben der Existenz eines zur
Haushaltsführung geeigneten, der rechtlichen Verfügungsmacht des
Steuerpflichtigen unterliegenden Objekts ist für die Anwendung des §
35a Abs. 2 S. 3 EStG erforderlich, dass der Steuerpflichtige in diesen
Räumen wohnt und wirtschaftet.
Die erbrachten
Handwerkerleistungen müssen im weitesten Sinne durch ein Wirtschaften im
Haushalt veranlasst sein.
Eine Veranlassung durch ein
Wirtschaften im Haushalt liegt auch vor, wenn nach der erkennbaren Absicht des
Steuerpflichtigen ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht genutzt wird oder die
begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden
Haushaltsführung beruhen (Umzugsfälle). Daran fehlt es, wenn die
Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr
vorhanden ist.
Die Beweislast obliegt dem
Steuerpflichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 529 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2010 S. 3684 GAAAD-56535
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