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KSR Nr. 12 vom Seite 5

Mindestbesteuerung verfassungsrechtlich bedenklich

BFH hat Zweifel an der Anwendung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG bei endgültigem Verlustuntergang

Jens Intemann

Nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die periodenübergreifende Verlustverrechnung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur noch begrenzt möglich. Dies führt zu einer zeitlichen Streckung des Verlustausgleichs. In einem Aussetzungsverfahren hat der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung geäußert, wenn die Verluststreckung dazu führt, dass der Verlust im Zusammenspiel mit anderen Rechtsvorschriften (z. B. § 8c KStG) endgültig untergeht.

Periodenübergreifende Verlustverrechnung

Die periodenübergreifende Verlustverrechnung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2004 dahingehend eingeschränkt, dass ein Verlust nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im folgenden Veranlagungszeitraum nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 1 Mio. € unbeschränkt abgezogen werden kann. Darüber hinausgehende Verluste können nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden, so dass im Ergebnis immer 40 % des diese Grenze überschreitenden positiven Betrags der Besteuerung unterliegt (Mindestbesteuerung).

Im Streitfall hatte eine GmbH zum einen Verlustvortrag von über 35 Mio. € und erzielte im Folgejahr einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte von über 4 Mio...