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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Steuernummer – BFH lässt Rückwirkung der Rechnungsberichtigung offen
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers setzt nach dem BFH voraus, dass in der Rechnung die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers ausgewiesen wird. Es genügt nicht, wenn in der Rechnung lediglich das Aktenzeichen des Finanzamts (z. B. „75/180 Wv”) angegeben wird.
Außerdem lässt der BFH in seinem Urteil vom offen, ob eine berichtigte Rechnung rückwirkend – im Zeitraum der erstmaligen Rechnungsausstellung – berücksichtigt werden könnte. Der EuGH hatte dies jüngst angedeutet. Jedenfalls war im Streitfall eine Berichtigung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.
Schließlich schied im Streitfall eine Berücksichtigung der Vorsteuer im Billigkeitswege nach § 163 AO oder § 227 AO aus. Denn bei Angabe eines bloßen Aktenzei...