Anwendung auf Darlehensverzicht und Teilwertabschreibung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; fehlende
Einnahmen; Einnahmen vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Leitsatz
1) Verzichtet der Steuerpflichtige aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf eine eigenkapitalersetzende Darlehensforderung
gegenüber einer GmbH, liegt in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung betrieblicher Aufwand vor.
2) Die Forderung eines Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Grundsätzen abgeschrieben werden,
die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen gelten.
3) Der Aufwand aus einem Forderungsverzicht bzw. aus einer Teilwertabschreibung bzgl. einer Forderung unterliegt nicht dem
Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, wenn dem Steuerpflichtigen während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine Einnahmen
aus der Beteiligung zugeflossen sind und solche auch in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Gewinnausschüttungen vor Geltung
des Halbeinkünfteverfahrens bleiben dabei unberücksichtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 334 Nr. 6 EFG 2011 S. 215 Nr. 3 EStB 2011 S. 194 Nr. 5 YAAAD-56474
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