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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2555/09

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 S. 1, KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 7, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 6, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, AO § 200, AO § 168, BpO § 4 Abs. 2, BpO § 8

Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

Leitsatz

1. Bei Großbetrieben ist die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung in Bezug auf die für den Prüfer anfallenden Sachkosten sowie die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung zulässig.

2. Die Verpflichtung des Steurpflichtigen, an der Prüfung mitzuwirken, hat ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag. Insoweit unterscheidet sich die Verpflichtung nicht von den Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses.

3. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung von Kosten durch eine Betriebsprüfung ergibt sich nicht aus der Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 S. 1 AO, sondern aus der Einstufung des Steuerpflichtigen als Großbetrieb.

4. Für die Bildung einer Rückstellung bedarf es keiner absoluten Sicherheit, sondern einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2010 S. 3079 Nr. 50
BBK-KN Nr. 2/2011 (Rückstellung für künftige Außenprüfung beim Großbetrieb schon vor Erlass der Prüfungsanordnung zulässig)
DStRE 2011 S. 1177 Nr. 19
EStB 2011 S. 192 Nr. 5
StBW 2011 S. 50 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2011 S. 150
JAAAD-56466

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