Arztpraxis mit sechs Tiefgaragenstellplätzen als ein Objekt
i. S. d. für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels
maßgeblichen Drei-Objekt-Grenze
Leitsatz
1. Errichtet der Steuerpflichtige auf
einem eigenen Grundstück ein Gebäude mit insgesamt 18 Wohn- und
Büroeinheiten sowie 36 Tiefgaragenstellplätzen, so liegt kein
gewerblicher Grundstückshandel wegen Überschreitung der
Drei-Objekt-Grenze vor, wenn wegen Finanzierungsschwierigkeiten auf Verlangen
der Bank in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung zwei Wohnungen mit
jeweils einem Tiefgaragenstellplatz sowie eine Arztpraxis mit insgesamt sechs
Tiefgaragenstellplätzen veräußert werden.
2. Ebenso wie jeweils eine Wohnung
mit dem dazugehörigen Stellplatz nur je ein Objekt i. S. d.
Drei-Objekt-Grenze darstellt, ist auch die Aztpraxis zusammen mit den sechs
Stellplätzen nur als ein Objekt zu werten, wenn die Stellplatzverordnung
der Gemeinde für die Erstellung der Praxisräume exakt sechs
Tiefgaragenplätze verlangt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1127 Nr. 18 EFG 2011 S. 142 Nr. 2 PAAAD-56464
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