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FG Baden-Württemberg  v. - 10 K 4686/10 EFG 2011 S. 433 Nr. 5

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 12 Nr. 1 S. 2 EStG § 33

Kurkosten sind i. d. R. keine Werbungskosten sondern außergewöhnliche Belastungen: Kosten für ein Tonfeldstudio sind keine Werbungskosten, wenn deren Höhe und die berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine Kur, die nicht der Vorbeugung oder Heilung einer typischen Berufskrankheit dient, sondern im Wesentlichen der Wiederherstellung und Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustands, können einkommensteuerrechtlich nur als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung und nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

2. Kurkosten können grundsätzlich nur bei Nachweis anerkannt werden.

3. Die Feststellungslast für die ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung für ein Tonfeldstudio trägt der Steuerpflichtige.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 433 Nr. 5
VAAAD-56462

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