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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 522/06

Gesetze: AO § 146 Abs. 1, AO § 146 Abs. 4, AO § 158, AO § 162, AO § 90 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 76 Abs. 1, EStG 1997 § 4 Abs. 1

Mit Bleistift gefertigte Aufzeichnungen sind nicht ordnungsgemäß

erhöhte Mitwirkungspflicht und Schätzungsbefugnis bei ungeklärten Mittelzuflüssen

Leitsatz

1. Aufzeichnungen in den Buchführungsunterlagen (hier: amerikanisches Journal), die nicht mit unauslöschlischem Schreibmaterial, sondern mit Bleistift gefertigt wurden, sind nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 146 Abs. 4 AO.

2. Der Steuerpflichtige ist bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die hierzu verwendeten Mittel herkommen, bei einer von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Gericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. Im Streitfall hat sich der Steuerpflichtige auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht dazu geäußert, woher die entsprechenden Mittel konkret stammen. Vielmehr hat er lediglich pauschal auf die im Gesamtsaldo höheren Entnahmen, das hohe Privatvermögen und die in den Streitjahren erzielten Jahresüberschüsse verwiesen. Dies reiche nicht aus, um die gesteigerten Mitwirkungspflichten zu erfüllen

3. Die Mittelherkunft kann nicht durch einen Gesamtsaldo von Entnahmen und Einlagen, sondern nur durch einen Vergleich von frei verfügbaren, d.h. für eine (Wieder-)Einlage in Betracht kommenden Entnahmen und Einlagen erklärt werden.

Fundstelle(n):
BAAAD-56460

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