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Lexikon - Stand: 26.11.2010

Inventur

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

Die I. liefert die Daten für das gemäß § 240 HGB geforderte Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden der Unternehmung. Dazu ist beim Vorratsvermögen eine körperliche Bestandsaufnahme (Wiegen, Messen und Bewerten) erforderlich.

Problem:

Die lückenlose körperliche Erfassung der Vermögensgegenstände kann im Einzelfall zu einem unangemessenen Verhältnis von Arbeitsaufwand und Zweck führen. Deshalb kennt das Handelsrecht einige Inventurvereinfachungsverfahren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festwertermittlung,
§ 240 Abs. 3
Gruppenbewertung,
u. 4 HGB
Stichprobenverfahren,
 
permanente Inventur,
vor- oder
nachverlegte
Stichtagsinventur.