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Interne Revision
(1) I. R. (Innenrevision) ist die nachträgliche Prüfungs- und Überwachungstätigkeit, bei der das betriebliche Geschehen im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft wird, und zwar von Personen, die Unternehmungsangehörige sind.
(2) I. R. (Innenrevision) ist die mit der Durchführung der Prüfungs- und Überwachungsaufgaben beauftragte Stelle im Unternehmen (organisatorische Einheit).
Heute hat fast jede Großunternehmung eine Stabsstelle „Interne Revision”. Die betriebspraktische Tätigkeit dieser Stelle umfasst Prüfungen
im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens,
im organisatorischen Bereich,
im Bereich der Leistungsbewertung des Managements.
Um diesen Aufgaben gerecht werden zu können, sollte(n)
die i. R. direkt dem Top-Management unterstellt werden,
die i. R. ein uneingeschränktes Informationsrecht in allen Abteilungen besitzen,
sämtliche Abteilungen eine Informationspflicht gegenüber der i. R. haben (passives Informationsrecht).