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Immaterieller Vermögenswert
Ein immaterieller Vermögenswert ist nach IAS 38.8 ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz, z.B. Urheberrechte, Patente, Konzessionen, Software, Lizenzen etc.
Sind sämtliche der folgenden Definitions- und Ansatzkriterien nach IAS 38.8-24 erfüllt, liegt ein immaterieller Vermögenswert vor:
1) Identifizierbarkeit, d.h. der Vermögenswert ist separierbar und kann getrennt bewertet und genutzt werden,
2) Beherrschung (Control), d.h. das Unternehmen hat aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Rechte die Macht, Dritte von der Nutzung des Vermögenswerts auszuschließen und diesen für sich selbst wirtschaftlich zu nutzen,
3) künftiger wirtschaftlicher Nutzen durch den Vermögenswert für das Unternehmen, z.B. in Form von zusätzlichen Verkaufserlösen oder Kosteneinsparungen,
4) verlässliche Ermittelbarkeit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes und
5) hohe Eintrittswahrscheinlichkeit des erwarteten künftigen Nutzenzuflusses aus dem Vermögenswert.
Immaterielle V. sind somit enger gefasst als das intellektuelle Kapital. Beispi...