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Gestaltungsgrenzen letztwilliger Verfügungen – Teil 1
Formerfordernis, Testierunfähigkeit und wirksame Erbeinsetzung
Die Testierfreiheit als individuelles Selbstbestimmungsrecht stellt das bestimmende Element der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. , BVerfGE 1999 S. 341 – 360). Die Praxis zeigt, dass nur wenige Menschen von ihrem Individualrecht (richtig) Gebrauch machen, obwohl unerwünschte Folgen einer gesetzlichen Erbfolge, wie bspw. ein Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft, ein Zugriff des Sozialleistungsträgers auf den Erb- oder Pflichtteil oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Allgemeinen zumindest peripher bekannt sind. Etwa 95 % der testierten letztwilligen Verfügungen sind nicht rechtssicher gestaltet. Der erste Teil des Beitrags zeigt auf, welchen gesetzmäßigen Schranken die Testierfreiheit unterliegt und welche schwerwiegenden Folgen ihre Missachtung nach sich ziehen kann.
I. Bedeutung der Testierfreiheit
Aufgrund der Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie hat der Erblasser die Möglichkeit, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. - 1 BvR 909/08 NWB JAAAD-20365). Die Testierfreiheit ist ein...