Dritter Abschnitt: Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 15 Sicherungsmaßnahmen [1]
1Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
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FAAAD-56304
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 1. 7. 1994.