Zweiter Abschnitt: Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 8 Entscheidung [1]
(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. 2Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
(2) 1Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. 2Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
(3) 1Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. 2Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. 3In den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert. 4Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-56304
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 1. 7. 1994.