Fünfter Abschnitt: Vorschriften für Behörden
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen [1]
(1) 1Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. 2Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. 3Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. 2In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.
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FAAAD-56304
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 1. 7. 1994.